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Lacoste Steuerberatung

Ihr Steuerberater

Wichtige Infos für Grenzgänger!

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
 
um das Ausmaß der persönlichen Belastungen  durch die Corona-Pandemie für alle grenzüberschreitenden Arbeitskräfte möglichst gering zu haben sich Deutschland und die Schweiz auf folgende Regelungen verständigt; vgl. Konsultationsvereinbarung vom 12.06.2020.
Im Ergebnis werden die Arbeitnehmer durch diese Vereinbarung i.d.R. so besteuert, als wenn es nie zu den Corona-Bedingten Einschränkungen gekommen wäre.
 
Home-Office-Tage bei Grenzgängern
Arbeitstage, an denen im Home-Office gearbeitet wurde oder an denen eine Freistellung vorlag, werden als Arbeitstage am Arbeitsplatz beim Schweizer Arbeitgeber angesehen. An dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates (Deutschland) ändert sich damit quasi für die Grenzgänger nichts. Diese Tage führen nicht zu so genannten „Nichtrückkehrtagen“. Die 4,5 %tige  Quellensteuer wird  weiterhin vom Arbeitgeber einbehalten.
Wichtig: Die Kosten, welche bei Ihnen für den Einsatz im Home-Office anfallen, sollten Sie uns dann bitte zur Erstellung der Jahreserklärung für 2020 zukommen lassen. Das Arbeitszimmer kann anteilig geltend gemacht werden.

Kürzung der 60-Tages-Regel
Der Zeitraum, in diesem im Home-Office gearbeitet wurde und Geschäftsreisen nicht möglich waren, wird für die Ermittlung der 60-Tage-Grenze nicht berücksichtigt. Der Zeitraum ist vom Arbeitgeber zu bescheinigen.
Die Kürzung erfolgt proportional um 60/366 dieser Home-Office-Tage.
Beispiel:
Zeitraum, den der Mitarbeiter im Home-Office zu verbingen hatte: 23.03.2020 – 30.06.2020 (100 Tage)
Kürzung der 60 Tage um: 100/366 = 27,3% von 60 Tage = 16,4 Tage. 60 – 16,4 = 43,6. Die 60-Tage-Grenze reduziert sich somit auf 43,6 Tage. Es werden somit mindestens 44 Nichtrückkehrtage im Jahr 2020 benötigt, um aus der Grenzgängerbesteuerung zu fallen.
 
Regelung für Wochenaufenthalter
Für Wochenaufenthalter (keine Grenzgänger), die die Arbeitskraft grundsätzlich am Sitz des Arbeitgebers in der Schweiz ausüben bleiben die Corona bedingten Home-Office-Tage ebenfalls ohne Steuerfolgen.
Diese Tage werden ebenfalls so behandelt, als hätte die Tätigkeit am grundsätzlichen Arbeitsort stattgefunden. Die Schweizer Besteuerung bleibt somit erhalten. Ein deutsches Besteuerungsrecht auf die Home-Office Tage entsteht nicht.